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Aufsicht durch Nicht-Lehrer/innen

§ 44a SchUG


Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

  • zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

  • im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

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