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Ausschluss eines Schülers - Schulveranstaltung

§ 13 SchUG, § 10 (5) SchVV

Der Schüler ist zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet, sofern nicht

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind.

  • der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz den Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat.

  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes des Schüler verbunden ist.

Ein Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung eines anderen Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen.

In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. Bei einem Ausschluss handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme (keine Strafe).
Wir empfehlen eine diesbezügliche Beschlussfassung im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss.

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