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Ruhegenuss ("Pension") f Pragmatisierte

siehe auch §§ 11, 1213c LDG und 115d und 115f LDG s. auch Pensionierung

Pragmatisierte LehrerInnen (= Versetzung in den Ruhestand)

 

Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • bei Dienstunfähigkeit, festgestellt durch den Amtsarzt 

  • "Hacklerregelung" mit 62 (Abschläge!) für alle ab 01.01.1954 geborenen Kollegen/innen bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren

  • Korridorpension mit 62 (Abschläge) bei Vorliegen von 40 ruhegenussfähigen Jahren; durch Einrechnung von Kindererziehungszeiten auch bei weniger als 40 ruhegenussfähigen Jahren möglich.

 

Ruhestand ab dem 65. Lebensjahr auf Ansuchen (jeweils zum Monatsende)

 

 

Die Höhe des Pensionsbezuges ist abhängig

  • vom Durchschnitt der besten 274 Monatsbezüge (im Jahr 2019) bis 480 Monatsbezüge (im Jahr 2028). Die Durchrechnung steigt jährlich an. (siehe § 91 Pensionsgesetz)

  • von der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit, mindestens 15 Jahre. Beträgt diese mindestens 40 Jahre, so erreicht der Ruhegenuss 80% der Bemessungsgrundlage. Bei geringerer Dienstzeit wird folgender Berechnungsmodus angewendet: Ruhegenussfähige Dienstzeit von 15 Jahren = 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Erhöhung für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%.

  • von der Summe der Nebengebührenwerte 


LehrerInnen, die vor dem 1. Mai 1995 angestellt wurden, benötigen mindestens 10 höchstens 35 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses. 

Die im Ruhestand befindliche Lehrer/innen (vor dem 65. Lebensjahr) haben ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden. 

Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit

Sind LehrerInnen ohne vorsätzliches Verschulden dauernd dienstunfähig geworden, so hat ihnen ihre oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen. 
Die Zurechnung kann jedoch nicht die Differenz zwischen seinem frühesten und dem tatsächlichen Ruhestandstermin betragen.

Keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Dienstunfähigkeit erfolgt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall  zurückzuführen ist.

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Bildungsabteilung Formular Versetzung in den Ruhestand (Pragmatisierte)

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