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Weisungen

siehe auch § 30 LDG

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LehrerInnen haben Weisungen von weisungsberechtigten Personen (Vorgesetzten) zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 

Halten LehrerInnen die Weisung von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen (Remonstration).

Vorgesetzte haben eine solche Weisung dann schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

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