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Leitervertretung

§ 4 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 LDHG

§ 27 LDG

 

Kurzfristige Vertretung

Die Bildungsdirektion  hat für die kurzfristige Vertretung des an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleiters eine Vertretung zu bestimmen. Dem Schulleiter kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.

Diese Regelung gilt nur für Verhinderungen, die die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen.

 

Betrauung

Die Bildungsdirektion betraut eine Landeslehrperson, die die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule erfüllt, wenn

  • das Ende der eingetretenen Verhinderung des Leiters nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist;

  • die Verhinderung des Leiters länger als drei Monate dauern wird;

  • die Leiterstelle frei geworden ist.

Sofern es erforderlich ist, kann auch ein schulfremder Lehrer mit den Leitergeschäften betraut werden.

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Bildungsdirektion: Erlass 1.80 - Vertretung der Schulleitung und Betrauung mit der Schulleitung

 

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