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Leitervertretung

§ 4 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 LDHG

§ 27 LDG

 

Kurzfristige Vertretung

Die Bildungsdirektion  hat für die kurzfristige Vertretung des an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleiters eine Vertretung zu bestimmen. Dem Schulleiter kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.

Diese Regelung gilt nur für Verhinderungen, die die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen.

 

Betrauung

Die Bildungsdirektion betraut einen Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung einer Schule, wenn

  • das Ende der eingetretenen Verhinderung des Leiters nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist;

  • die Verhinderung des Leiters länger als drei Monate dauern wird;

  • die Leiterstelle frei geworden ist.

Sofern es erforderlich ist, kann auch ein schulfremder Lehrer mit den Leitergeschäften betraut werden.

Im Fall des Freiwerdens der Leiterstelle ist grundsätzlich nur ein Lehrer zu betrauen, der sich nicht um die Leitung der Schule bewirbt. War ein Bewerber bis zur Ausschreibung der Leiterstelle mit der Leitung der betreffenden Schule betraut, wird seine Betrauung nach Ablauf der Bewerbungsfrist widerrufen, sofern nicht

  • die Betrauung bereits einen dreimonatigen Zeitraum überschritten hat,

  • der Betraute die einzige Bewerberin oder

  • auf Grund der Größe und Lage der Schule die Betrauung eines anderen Lehrers unzumutbar ist.

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Bildungsdirektion: Erlass 1.80 - Vertretung der Schulleitung und Betrauung mit der Schulleitung

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