Leistungsfeststellung für Pragmatisierte
siehe auch §§ 61- 68 LDG
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1. Grundlage: Leiterbericht
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2. Beurteilungsmerkmale für die Erstellung der Berichte
2.1 Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffs gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der
dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze
2.2 erzieherisches Wirken
2.3 die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen LehrerInnen sowie mit den
Erziehungsberechtigten
2.4 Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/86,
sowie der administrativen Aufgaben.
2.5 Bei ReligionslehrerInnen ist bezüglich Punkt 1 der unmittelbare Vorgesetzte (d.h. für die Erstellung des Berichtes) der von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte (= FachinspektorIn), bezüglich der Punkte 2,
3, 4 die Schulleitung zuständig.
2.6 Bei der Beurteilung der Leistung der SchulleiterInnen ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen
gemäß § 56 Abs. 2 - 4 SchUG obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
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3. Wann erfolgt eine Leistungsfeststellung
3.1 Vor der Definitivstellung:
Eine Leistungsfeststellung kann erfolgen; es genügt aber die Feststellung der Schulleitung, dass der im Hinblick auf die dienstliche Stellung der LehrerInnen zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wird (gilt nicht als Leistungsfeststellung!).
3.2 Ein Ansuchen um Leistungsfeststellung durch Lehrer/innen sollte im Hinblick auf eine allfällige Bewerbung (z.B.
Leiterbewerbung) überlegt werden.
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Aus besonderem Anlass: Nur möglich, wenn die Lehrerperson im Berichtsschuljahr mindestens 13 Wochen Dienst versehen hat und wenn die Schulleitung feststellt, dass der im vergangenen Schuljahr zu erwartende Arbeitserfolg
- durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
- trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wird.
Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn die Lehrperson den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne ihr Verschulden vorübergehend nicht aufweist. -
Auf Verlangen der Dienst- und Schulbehörde, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
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Auf eigenen Antrag: Wenn die Lehrerperson der Meinung sind, dass sie im laufenden Schuljahr den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.
3.3 Termin: Antragstellung ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens 31. Oktober des folgenden
Schuljahres. Eine frühe Antragstellung ist empfehlenswert. Gemäß § 66 LDG ist auf jeden Fall ein Bescheid zu erlassen.
4. Vorgang
4.1 Bei Bericht aus besonderem Anlass:
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Mitteilung der Schulleitung an die Lehrerin bzw. den Lehrer, dass sie beabsichtigt, über sie bzw. ihn Bericht zu erstatten
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Besprechung der Gründe mit der Lehrerin bzw. dem Lehrer (Mitarbeitergespräch) schriftlicher Bericht der Schulleitung
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Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme die Lehrerin bzw. den Lehrer zum Bericht binnen zwei Wochen
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Bericht der Schulleitung und (eventuelle) Stellungnahme der Lehrerin bzw. des Lehrers ergehen im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission
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im Falle einer abweichenden Meinung der Schulaufsicht zum Leiterbericht besteht wieder die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme der Lehrerin bzw. des Lehrers binnen zwei Wochen
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Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission, Ausfolgung eines Bescheids bis spätestens 31. Dezember des Jahres, wenn eine negative Beurteilung oder eine Veränderung der bisherigen Beurteilung festgestellt wird
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schriftliche Berufung gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen möglich
4.2. Auf Antrag der LehrerInnen
Schriftlicher Antrag der LehrerInnen notwendig; weitere Vorgangsweise wie Punkt 4.1.
5. Beurteilungsstufen:
Der zu erwartende Arbeitserfolg wurde
5.1 aufgewiesen
5.2. durch besondere Leistungen erheblich überschritten
5.3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen (wobei die 2. Ermahnung frühestens 3 Monate und spätestens 5 Monate nach der Ersten zu erfolgen hat)
In den Fällen 5.1. und 5.2. bleibt die Leistungsfeststellung bis zur neuerlichen Feststellung wirksam.
Im Falle 5.3. ist innerhalb von 6 Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
Weist die Lehrerperson dann den zu erwartenden Arbeitserfolg auf, ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen, sonst ist sie automatisch mit der Rechtskraft der zweiten negativen Feststellung zu entlassen.
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Bildungsdirektion Leitfaden Leistungsfeststellung Lehrer/in
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Bildungsdirektion Formular Leistungsfeststellung