Geschenkannahme
Erlass 1.19 der Bildungsdirektion
Text aus dem aktuellen Erlass der Bildungsdirektion Salzburg (vom 1.12.2015):
​
​
Geschenkannahme:
2.11.1. Eine Lehrperson, die für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist gerichtlich strafbar (§ 305 StGB).
Des Weiteren machen sich auch Personen (insbesondere Eltern) strafbar, die einer Lehrperson für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen ungebührlichen Vorteil für sie oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren (§ 307a StGB).
Hinweis:
Die Geschenkannahme bzw. Bestechung für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften ist ausnahmslos gerichtlich strafbar (§§ 304, 307 StGB).
2.11.2. Strafbar macht sich auch, wer mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Lehrperson beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt (sog. Anfüttern).
Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil (Bagatellgrenze von etwa 100 €) annimmt oder sich versprechen lässt, ist außer bei gewerbsmäßiger Begehung nicht strafbar (§ 306 StGB).
Ebenso macht sich strafbar, wer einem Amtsträger einen ungebührlichen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen (Achtung: keine Straflosigkeit bei geringfügigem Vorteil; § 307b StGB).
2.11.3. Keine ungebührlichen Vorteile im Sinne von Pkt. 2.11.1. und 2.11.2 sind gemäß § 305 Abs. 4 StGB
-
Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (siehe Punkt 2.11.4; Strafbarkeit jedoch bei gewerbsmäßiger Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten),
-
Vorteile, die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
-
Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung die Lehrperson keinen bestimmenden Einfluss ausübt.
2.11.4. Dienstrechtlich ist es der Lehrperson untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögenswert oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen
(§ 41 LDG).
Ausgenommen sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Dies sind bloße Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert für den Empfänger, wie zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art mit Firmenaufdruck (Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke und Ähnliches), ein kleiner Blumenstrauß oder eine kleine Bonbonnaire. Eine Wertgrenze ist nicht festgelegt, jedoch scheiden Geldleistungen/Gutscheine per se aus. Mehrere (kleine) Geschenke sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
2.11.5. Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde/Personalstelle (Abteilung 2) ist hievon zu verständigen. Untersagt diese innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Ehrengeschenke zeichnen sich durch ihren ehrenden Zweck in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit aus. Darunter fallen zum Beispiel