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Arbeitnehmerveranlagung

siehe auch Außergewöhnliche Belastung und Steuerbuch.

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Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung können nachträglich „Absetzposten“ geltend gemacht und so Steuer gespart werden.

 

Es gibt verschiedene Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), manche von ihnen werden automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt (Gewerkschaftsbeitrag, Lehrervereinsbeitrag), andere müssen beim Finanzamt über die Arbeitnehmerveranlagung (zB Kinderunterhalts-, Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsatzbeträge) geltend gemacht und können für 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.

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Werbungskosten: siehe Werbungskosten

 

 

Die elektronische Arbeitnehmerveranlagung steht auf der BMF-Homepage https://finanzonline.bmf.gv.at/  zur Verfügung.

Anonyme Berechnungen können unter https://finanzonline.bmf.gv.at/ (Menüpunkt: Steuerberechnung) durchgeführt werden.

Formulare (L1, L 1k, L 1i) in Papierform – Bestellservice

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Infos zur Arbeitnehmerveranlagung auf www.oesterreich.gv.at

 

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