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Betrauung mit Schulleitung

siehe Erlass der Bildungsdirektion

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§ 27 LDG, § 9 PVG

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Nach zweimonatiger Verhinderung der Schulleitung einer Schule ist eine Lehrperson mit der Leitung zu betrauen, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist. Eine Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als 3 Monate dauern wird, oder wenn die Leitungsstelle frei geworden ist.

 

Vorgangsweise für die Betrauung:

Die Behörde schlägt vor, die Betrauung erfolgt durch die Bildungsdirektion, der Personalvertretung muss die Betrauung mitgeteilt werden.

Für die betraute Person gilt die Lehrverpflichtung der Schulleitung; sie erhält die Leitungszulage.

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