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besonderer Pensionsbeitrag

siehe auch § 56 PG

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Bei Anrechnung von Vordienstzeiten für den Ruhegenuss (z.B. Studienzeiten an PA und AHS, Wiedereintritt in den Dienst nach erfolgter Abfertigung von Pensionsansprüchen bei LehrerInnen u.ä.) wird ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben, soweit der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält. Die Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.

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