Schwangerschaft
Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde Formular
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen.
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Einschränkungen im schulischen Einsatz
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Ausnahmslos nicht mehr eingesetzt werden dürfen Schwangere im Fach BSP sowie in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit ausgeprägten Sportbezug, bei Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sowie in Klassen mit erziehungsschwierigen Kindern, wenn aggressive Übergriffe seitens SchülerInnen möglich sind.
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Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit besteht in der Pausenaufsicht (Einsatz von mindestens einer weiteren Lehrperson) sowie bei Versuchen in Chemie und Physik.
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Bei Einsatz bei SchülerInnen mit einem erhöhten Förderbedarf muss der Schularzt die Unbedenklichkeit bzgl. möglicher Kontakte mit biologischen Stoffen und eines allfällig aggressiven Potentials des/der SchülerIn bestätigen.
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen (20 h bzw. 24 h (pd-Schema) Supplierverpflichtung zählen nicht als Überstunden).
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Mutterschutz - Checkliste für Schulleitungen
Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz
Arbeitsmedizinischer ienst AM Salzburg: Informationen zu Schwangerschaft und Stillzeit
Informationsblatt Infektionsgefährdung
Informationsblatt Beschäftigungsverbot
Informationen Beschäftigungsverbote werdende Mütter aufgrun von Infektionskrankheiten
Fragebogen zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen
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Katharina Moltinger (Mail: katharina@moltinger.name)
ist im Team die Spezialistin für Fragen in dieser Angelegenheit.