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Fahrtkostenzuschuss

siehe auch § 20b GehG, Pendlerpauschale

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben alle Kolleginnen und Kollegen, die das so genannte "Pendlerpauschale" (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen. 

Die Ansprüche auf Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.

 

Pendlerrechner

 


Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt (Pendlerpauschale), gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss.

Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km, betragen.

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Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von 

über 20 bis 40 km                                    25,39 Euro,

über 40 bis 60 km                                    50,22 Euro und

über 60 km                                                 75,06 Euro

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist ("großes Pendlerpauschale") beträgt der Fahrtkostenzuschuss von

über 2 bis 20 km                                       13,82 Euro

über 20 bis 40 km                                     54,82 Euro

über 40 bis 60 km                                     95,43 Euro und

über 60 km                                                  136,28 Euro.

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Werden die Fahrten

  • an mindestens 8 aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss zwei Drittel

  • an mindestens 4 aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrages (siehe Tabellen oben).

Übergangsbestimmungen (§ 113i GehG) regeln die Höhe des Fahrtkostenzuschusses für KollegInnen, die bereits vor Jänner 2008 einen solchen bezogen haben und die durch die Neuregelung 2008 Nachteile erfahren hätten.

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