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Freijahr (Sabbatical)

§§ 58d LDG, 20a VBG

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Dem Landeslehrer kann auf Antrag (es besteht kein Rechtsanspruch) eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung in der Dauer eines Schuljahres in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

Die Freistellung darf frühestens nach einjähriger, im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach einer zweijährigen Dienstleistungszeit erfolgen.

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Voraussetzungen:
1.die Lehrperson anschließend oder zeitnah (bis Dezember des jeweiligen Jahres) in den Ruhestand/Pension wechselt; 2. gesundheitliche Gründe angegeben werden. Es muss ein fachärztliches Attest (nicht im Dienstweg) vorgelegt werden.
und Abgabetermin: Das Ansuchen ist mittels Formular im Dienstweg zwischen 01.02. und 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres einzubringen.

 

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Hier der ganze Erlass 2.00 Sabbatical .

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Formular

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