top of page
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

siehe auch § 13 a Gehaltsgesetz (GehG)

​

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind zu ersetzen. Der Ersatz kann in Raten erfolgen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Rückzahlung unter gewissen Bedingungen gestundet oder erlassen werden.

Das Recht auf Rückforderung verjährt nach 3 Jahren.

bottom of page