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Schuleingangsbereich

siehe auch §§ 5, 6 und 7 Schulpflichtgesetz, Schulreife und Vorschulklasse

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Jede Volksschule bietet eine Variante für Kinder an, die nicht schulreif sind.

1. Vorschulklasse

2. Flexible Schuleingangsphase:

  • Vorschulstufe gemeinsam mit 1. Schulstufe

  • Vorschulstufe gemeinsam mit 1. und 2. Schulstufe



Den Begriff Rückstellung gibt es nicht mehr. Kinder können auf Antrag der Eltern oder der Lehrkräfte in der flexiblen Schuleingangsphase die Schulstufe wechseln.

Kinder, die ab Beginn des Unterrichtsjahres die Vorschulklasse besuchen sollen, werden nach Feststellung, dass sie nicht schulreif sind, der Vorschulstufe zugewiesen (Bescheid durch die Schulleitung).

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