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Supplierung
siehe auch §§ 43, 50 und 51 LDG, Lehrereserve und Mehrdienstleistungsvergütung
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Es ist Aufgabe der Schulleitung, eine möglichst gerechte Verteilung der Supplierstunden vorzunehmen.
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Bei Stundenentfall kann der Lehrer (für den Zeitraum einer Kalenderwoche) bis zum Ausmaß seiner ursprünglichen Lehrverpflichtung unentgeltlich zur Vertretung herangezogen werden (Anstattstunden).
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siehe Bildungsabteilung Erlass 1.10 Arbeitszeit/Jahresnorm - Punkt 5
Bei Problemen mit der Suppliereinteilung sollte die Personalvertretung befasst werden.
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