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Feststellungsprüfung

siehe § 20 Abs. 2 SchUG, § 21 LeistungsbeurteilungsverordnungInformationsblätter zum Schulrecht

 

Wenn sich bei längerem Fernbleiben von SchülerInnen vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, haben LehrerInnen eine Feststellungsprüfung durchzuführen, von der die SchülerInnen 2 Wochen vorher zu verständigen sind.

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