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Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

  • Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.

  • Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

  • Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle. Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in, Landessnowboardlehrer/in, Skilehrwart/in, Skiinstruktor/in, Trainer/in für Ski/alpin (zumindest D-Trainer/in), Trainer/in für Snowboard, staatlich geprüften Diplomskilehrer/in, staatlich geprüften Diplomsnowboardlehrer/in oder eine adäquate Ausbildung zum/zur Leiter/in einer Wintersportwoche an einer Pädagogischen Hochschule nachzuweisen. Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen im (hoch)alpinen Gelände oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise ein Alpinkurs im Rahmen der Lehrer/innen/ausbildung und Lehrer/innen/fortbildung, die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Lehrwart/in bzw. Instruktor/in für Wandern, Lehrwart/in Klettern bzw. Instruktor/in Klettern alpin oder Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in oder Heeresbergführer/in erforderlich.

Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten

Von: Tschaut Robert
Gesendet: Donnerstag, 19. Dezember 2013 14:07
Betreff: Rechtsgrundlagen-Ski fahren im Unterricht und bei SV an APS + Freiplätze

 

Sehr geehrte Frau Direktorin,

sehr geehrter Herr Direktor,

 

die riesige Teilnahme (ca. 6.000 SchülerInnen, ca. 600 LehrerInnen) beim gestrigen Schulskitag in Kooperation mit den Salzburger Seilbahnen, Raiffeisen, dem Salzburger Berufsskilehrerverband, Ski Data und dem Netzwerk Winter zeigt, dass Ski Fahren an den Salzburger Schulen noch immer „In“ ist, dank auch dem großen Engagement unserer BewegungserzieherInnen und der Unterstützung der Schulleitungen und der Kooperationspartner.

 

Nach einigen Rückfragen, die von diversen Medienberichten ausgelöst wurden, möchte ich auf folgende Rechtsgrundlage, betreffend das Ski fahren an Allgemeinen Pflichtschulen, hinweisen (auch nach Rücksprache mit meinem FI-Kollegen aus Tirol, wo der Sachverhalt „Ski fahren an den APS“ wie bei uns eine große Rolle spielt):

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Ski fahren im Rahmen des Unterrichts oder im Zuge einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung stattfindet.

Alle Handlungen sind basierend auf den Sicherheitserlass 2008 „Sicherheit in Bewegung und Sport“ (siehe http://www.schulsport-salzburg.at/gesetze-erlässe/erlässe/) durchzuführen, egal ob Unterricht oder Schulveranstaltung. Bei Schulveranstaltungen gelten noch zusätzlich die „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen 2009“ (siehe http://www.schulsport-salzburg.at/gesetze-erlässe/erlässe/).

 

1) im Rahmen des Unterrichts: Für den Unterricht ist die Lehrperson zuständig. Andere Personen können den Unterricht nicht übernehmen, aber als „Assistenz“ eingesetzt werden. Alle SchülerInnen haben sich dabei im Aufsichtsbereich der Lehrperson zu befinden. Die Gruppengröße kann die Klassenschülerhöchstzahl erreichen.

 

2) im Zuge einer Schulveranstaltung: Es können externe Begleitpersonen bzw. MitarbeiterInnen gewerblicher Unternehmen/Vereinen mit einer facheinschlägigen Qualifikation herangezogen werden. Die Gruppengröße ist max. 12. Das Schulforum kann auf Grundlage der Richtlinien 2009 einen Beschluss fassen, wie sie für die betreffende Schule gelten sollen. Dabei kann auch beschlossen werden, dass die Begleitpersonen die Qualifikation nicht unbedingt mitbringen müssen. Es ist aber immer darauf zu achten, dass die Bedingungen des Sicherheitserlasses 2008 unbedingt einzuhalten sind!

 

Gestern hat unser Amtsführender Präsident bei einer Pressekonferenz in Zauchensee dies nochmals verdeutlicht.

 

 

Betreffend Freiplätze für LehrerInnen darf ich auf eine Info der „Servicestelle Wintersportwoche“ auf deren Homepage aufmerksam machen http://www.wispowo.at/information/faqs.html#c830.

 

 

Ich bedanke mich für die sehr gute Zusammenarbeit im heurigen Kalenderjahr und wünsche allen DirektorInnen und BewegungsezieherInnen schöne Weihnachten und ein bewegungsfreudiges 2014 J

 

FI Prof. Mag. Robert Tschaut

 

Landesschulrat für Salzburg

Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport

Aignerstraße 8

Postadresse: Mozartplatz 10

A-5020 Salzburg

Tel.: +43 (0)662/8083 - 4223 

Mobil: +43 (0)676/833301037

robert.tschaut@lsr-sbg.gv.at

www.lsr-sbg.gv.at

 

Schifahren

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