top of page

 

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und/oder Skiführer/in, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Diplomschneesportlehrer/in bzw. staatlich geprüfte/r Skilehrer/in, Skitourenwart/in bzw. Instruktor/in Skitouren, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder zum/zur Landesskilehrer/in mit Alpinausbildung.

Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten: Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.

Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Variantenfahrt hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen der Bundesländer wird hingewiesen).

Variantenfahren ohne Aufstieg

Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

 

Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

 

Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.

 

Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.

 

Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.

 

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

4.2 Leitung Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.

Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.

 

 

bottom of page