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Schüler/innen sind gemäß § 13 (3) SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

 

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind (eine gerechtfertigte Verhinderung für Schüler/innen ist insbesondere: Krankheit; eine mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz),

 

  • der Schulleiter / die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat,

 

  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb desWohnortes verbunden ist.

 

 

Im Zusammenhang mit der in der Schulveranstaltungenverordnung festgelegten Teilnahme von zumindest 70% der Schüler/innen als Voraussetzung für die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die 70%-Zahl unterschritten werden kann, sofern wegen der oben genannten gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern/Schülerinnen die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Es wäre aber davon auszugehen, dass im Sinne des gemeinschaftsbildenden Charakters der Schulveranstaltungen möglichst wenigen Schülern und Schülerinnen aus anderen Gründen als den oben genannten eine Teilnahme verwehrt bleiben sollte und daher alle Maßnahmen, die eine Teilnahme ermöglichen (wie z.B. Sportgeräteverleih, Informationen zu finanzieller Unterstützung, etc.) ergriffen werden sollten.

 

 

 

Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an SV

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