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Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht. Diese Wanderwege sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer/innen notwendig sind.

 

Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alpines Gelände“, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände“, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwandern) bzw. die schwarze Markierung für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alpines Klettern findet im nichtorganisierten alpinen Gelände statt (vgl. 6.12 Sportklettern).

Ausbildung: Für Bergwandern ist keine spezielle Ausbildung, allerdings eine einschlägige Erfahrung mitWanderungen im alpinen Gelände erforderlich. Für Bergsteigen bzw. alpines Klettern: alle Personen gemäß 4.1: Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Berg- und Skiführer/in, zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum/zur Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktor/in Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum/zur Bewegungserzieher/in.

Organisation: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.
Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfordern alpine Erfahrung bei den Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen eine entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung. Für „Schwarze Bergwege“ sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.

 

 

Sicherheit: Die Schüler/innen sind bei der Vorbereitung der Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jede/n Schüler/in bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig und beim alpinen Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!
Beim Bergsteigen bzw. beim alpinen Klettern sind zumindest zwei qualifizierte Begleitperson einzusetzen. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung,...).
Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung der lokalen Gefahren sind erforderlich.
Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.
Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der/die Leiter/in sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Hüttenwirt/in,…) zu bedienen.

 

 

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer/innen), autorisierte Berg- und Skiführer/innen als Unternehmer/innen. Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: staatlich geprüfte Berg- und Skiführer/in, Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter/in, dessen/deren Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwart/in Alpin bzw. Instruktor/in Klettern alpin, Lehrwart/in hochalpin bzw. Instruktor/in Hochtouren

Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern

Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

 

Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

 

Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.

 

Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.

 

Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.

 

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Leitung Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.

Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.

 

 

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