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§ 10 Abs. 5 SchVV:

Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwer wiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindesmit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.

 

In letzterem Fall haben sie auch eine Adresse/Telefonnummer anzugeben, an/unter der sie tatsächlich erreichbar sind. Die Nichtabgabe solch einer Erklärung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Schülers zur Teilnahme an der Schulveranstaltung. Im Zweifelsfall hat die Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule zu erfolgen.

Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen.

 

Ausschluss eines Schüler von einer SV

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