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Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/oder Skirouten. Er ist im Gegensatz zum freien Schneesportraum (Variante) markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, im Fall der Skipiste auch präpariert und kontrolliert.

Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) der Lehrer/innen/bildung, der Lehrer/innen/fort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung zum/zur Landesskilehrer/in-Anwärter/in oder abgeschlossenes 1. Semester der Ausbildung zum/zur Skilehrwart/in bzw. Skiinstruktor/in bzw. Ausbildung zum/zur Snowboard-Instruktor/in oder zumindest abgeschlossener 1. Teil der Ausbildung zum/zur Landes-Snowboardlehrer/in.

Organisation: Schneesportunterricht wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt werden. Eine Schüler/innen/gruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer, von Aktivitäten und der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem/einer Gruppenleiter/in zu betreuen sein.

Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler/innen entsprechen und soll dem/der Leiter/in der Wintersportwoche oder zumindest einem/r der Begleitlehrer/innen bekannt sein.
Besondere Belastungen, etwa durch einen täglichen Gerätetransport, sind bei der Tagesplanung zu berücksichtigen. Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind die Schüler/innen bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.

Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z.B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind und Kälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler/innen erhöhtes Augenmerk zu schenken. Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment, sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen befugten Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms wird ausdrücklich empfohlen (auf die Beachtung allfälliger Bestimmungen der Bundesländer wird hingewiesen).

Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum

Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

 

Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

 

Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.

 

Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.

 

Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.

 

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

4.2 Leitung Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.

Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.

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