Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen gemäß 4.1: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine.
Organisation: Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer/innen sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung,…) angepasst sein.
Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.
Sicherheit: Zumindest zwei Begleitlehrer/innen bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schüler/innen vorzusehen. Schüler/innen als Lenker/innen müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist für jede/n Teilnehmer/in verbindlich vorzusehen.
Radfahren / Mountainbiking (auch im Gelände)
Voraussetzungen zur Leitung und Organisation
4.1 Begriffsdefinition In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:
Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.
Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.
Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.
Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.
Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.
4.2 Leitung Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.
Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.
Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:
Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.
Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.
SCHULVERANSTALTUNGEN