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Vertretung bei Schulveranstaltungen (altes Dienstrecht)

Einer Lehrerin, der auf Anordnung der Schulleiterin in Vertretung einer verhinderten Landeslehrerin an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch ihre Jahresnorm (weil nicht geplant) überschreitet, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden, die die Lehrerin zu unterrichten gehabt hätte (und dem entsprechenden B-Bereich der Jahresnorm).

Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass die Leiterin einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für eine verhinderte Landeslehrerin an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

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