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Ausbildung: alle Personen gemäß 4.1: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer/innen/bildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen. Für die bloße Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern wird für alle Betreuer/innen der Besitz des Helferscheines als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen.

Organisation: Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur in Zahmwasser oder Wildwasser I (unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF)) durchzuführen.

Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.
„Rafting“ (mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln) ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiter/innen (Wildwasserführer/innen) möglich.


Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer/innen im Wasser schwimmen.

Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.

 

Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser I und II können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z.B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler/innen vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer/innen) nachgewiesen haben.

 

Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch („safety talk“) erforderlich.
Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällen schwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).

 

Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer/innen müssen eine abgeschlossene Trainer/innen- bzw. Lehrwart/innen/ausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

Befahren stehender und fließender Gewässer; auch vorbereitende Übungen

Voraussetzungen zur Leitung und Organisation

4.1 Begriffsdefinition

In den vorliegenden Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:

 

Bewegungserzieher/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

 

Volksschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.

 

Sonderschullehrer/in: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.

 

Begleitlehrer/in: schuleigene Lehrer/in mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben haben.

 

Begleitpersonen: Personen, die nicht als Lehrer/innen an einer Schule beschäftigt sind und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Mitarbeiter/innen gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Personen, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten sollen, eine facheinschlägige Qualifikation erworben haben.

 

Leitung Der Schulleiter/die Schulleiterin hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule, vorzugsweise eine/n Bewegungserzieher/in, mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen.

Dem Leiter/der Leiterin einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.

Als fachlich geeignete/r Lehrer/in für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 der SchVV) ist jedenfalls anzusehen:

Volksschullehrer/in, Sonderschullehrer/in: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden, bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Abschnitt 5 erworben haben.

Bewegungserzieher/in: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.

Begleitlehrer/in: Lehramtsprüfung; Erfüllung der Voraussetzungen und längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer/in von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle.

 

 

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