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Schulveranstaltungen und Jahresnorm (Tätigkeitsbereich C, altes DiRe)

 

§ 43 Abs, 3 Ziff. 5 LDG

..Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden...

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