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schulautonom freie Tage ab 01.09.2018

Da es in den letzten Tagen vermehrt Anfragen dazu gegeben hat, haben wir eine Anfrage an die Rechtsabteilung des für diese Frage zuständigen Landessschulrates gestellt.
Die Leiterin, Mag. Manuela Egger, hat diese wie gewohnt sehr rasch beantwortet:
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aus dem Mail vom 28.05.2018 (farbliche Markierung stammt von uns):
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bis zum 31.08.2018 gilt folgende Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs. 5 lit. b des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1995 idgF, hat die Landesregierung, wenn nicht zwingende Notwendigkeiten entgegenstehen, die gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage für schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die gemäß lit a für die Schulfreierklärung durch das Schulforum, das Klassenforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.

 

Aufgrund des § 1 der Schulzeit-Delegierungsverordnung 2014, LGBl. Nr. 55/2014, ist die u.a. die nach § 2 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes der Landesregierung zukommende Zuständigkeit dem Landesschulrat für Salzburg übertragen.

 

Bis dato wurden die beiden Fenstertage vom Landesschulrat für Salzburg daher auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen verordnet. Da eine diesbezügliche Verordnung jeweils bis 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen ist, wurde eine entsprechende Schulfreierklärung auch bereits für das Schuljahr 2018/19 vorgenommen und verordnet. Diese Verordnung muss noch aufgehoben werden.

 

Ab 1. September 2018 gilt folgendes (Änderung des Schulzeitgesetzes durch das Bildungsreformgesetz, BGbl. I Nr 138/2017):

 

§ 1 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes lautet:

„(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“  

§ 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes lautet (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) :

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

                                              

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 SchZG gelten die gemäß den darin genannten Bestimmungen zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. Daher hat der Landesgesetzgeber keine Kompetenz, in diesen Angelegenheiten ausführungsgesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Gemäß § 8 Abs. 5 Schulzeitgesetz hat ab 1.9.2018 das Schulforum bzw. der SGA bis zu vier Unterrichtstage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei zu erklären. Diese Entscheidungsbefugnis des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses kann nicht eingeschränkt werden. Künftig ist die Festlegung der beiden Fenstertage durch den Landesschulrat bzw. die Bildungsdirektion gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz rechtlich gesehen nur als Empfehlung zu betrachten.     

 

Anmerkung:

Anlässlich des Bildungsreformpaketes wurde allerdings verabsäumt, § 8 Abs. 7 Z. 1 des Schulzeitgesetzes entsprechend anzupassen. Diese Bestimmung widerspricht (soweit sie nicht den  Beginn und das Ende der Ferien betrifft)  § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz SchZG, da der Landesgesetzgeber u.a. darin aufgefordert wird, die Übereinstimmung der gemäß § 2 Abs.5 dritter Satz für Bundesschulen (…) durch Verordnung der Schulbehörden schulfrei erklärten Tage anzustreben (das sind die Fenstertage für Bundesschulen). Dem Landesgesetzgeber kommt aber keine Regelungskompetenz mehr zu, da das Schulforum bzw. der SGA entscheidet.

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