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Team Info 21     18. Feb 2021

Covid-19 Sonderfreistellung für schwangere Lehrerinnen

Es besteht die Möglichkeit, dass schwangere Lehrerinnen ab der 14. Schwangerschaftswoche vom Dienst freigestellt werden, wenn am Standort die Arbeitsbedingungen nicht abgeändert werden können bzw. Homeoffice nicht möglich ist.

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Wir wollen alle Betroffenen unterstützen und bitten dich, uns deine Erfahrungen mitzuteilen.

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Bitte sende deine Info an  Christine:  christine.haslauer@teamsalve.at       oder Toni:   toni.polivka@teamsalve.at

Aktion der GÖD - LL10 Konfliktberatung und allg. psychologische Beratung - GRATIS für Gewerkschaftsmitglieder

Die Landesleitung 10 konnte mit dem starken Partner Uniqa ein großartiges Angebot in Sachen Konfliktberatung für alle Gewerkschaftsmitglieder an Salzburger Pflichtschulen vereinbaren.

Die Aktion läuft seit November 2020.

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Zusätzlich zur zwischenmenschlichen Konfliktbearbeitung bietet die Arbeitspsychologin nun auch allgemeine psychologische Beratung zum Umgang mit der aktuellen Situation an.
 

Herausforderungen und Krisenzeiten lassen sich weder für uns als Menschen noch für eine Gesellschaft oder Organisationen vermeiden, aber sie lassen sich in stärkende Bewältigungserfahrungen verwandeln.
Dafür braucht es jedoch oft eine passende Erweiterung der Denk-, Fühl- und Verhaltensmuster, um zu machbaren Verarbeitungs- oder Lösungsschritten zu gelangen.
Professionelle, psychologische Beratung kann hier unterstützen und helfen, Herausforderungen oder Krisen zu bewältigen und gestärkt daraus hervorzugehen.

Die psychologische Beratung kann jederzeit und unkompliziert von den Schulleitungen und Pflichtschullehrer/innen Salzburg in Anspruch genommen werden.
 

WIE: Direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Arbeitspsychologin Mag. Viktoria Lanthier
WO: Die Beratung selbst findet online bzw. telefonisch statt.
DAUER: Pro Einheit 60 min. / 1 - max. 5 Einheiten pro Person möglich.
KOSTEN: für Gewerkschaftsmitglieder gratis.

 

Mag. Viktoria Lanthier (bekannt aus den Obertauern Seminaren)
Arbeits- und Organisationspsychologin, Partnerin der iVip OG
Tel.: +43 699 190 60 347
v.lanthier@vitalpsychologie.at

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Wer jetzt zur Gewerkschaft beitritt, kann das Angebot auch nutzen. HIER findest du das Beitrittsformular.

Herabsetzung bzw. Verminderung der Lehrverpflichtung – Angabe einer Bandbreite

Auf den Formularen Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. Verminderung der Lehrverpflichtung  (Abgabefrist 2.3.2021) wird die Möglichkeit angeboten, eine Stundenbandbreite von … bis anzugeben.
Wir empfehlen, nur jene Stundenanzahl aufzuschreiben, die von dir erwünscht ist bzw. geleistet werden kann.

Es ist nicht zwingend notwendig, eine Bandbreite anzugeben.

Stundenplanänderungen lt. Covid-19 Schulverordnung

Aufgrund vieler Anfragen möchten wir festhalten, dass in der Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21,
ausgegeben am 04.Februar 2021, mit den Regelungen zum Präsenzunterricht nach den Semesterferien keine Vorgaben zu Stundenplanänderungen an MS / PTS gemacht werden.

Es ist nur geregelt, dass die Schüler/innen in Gruppen einzuteilen sind, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf.
Die Schulleitung hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, Änderungen des Stundenplanes anzuordnen.

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Team SALVE-PFG fordert Abgeltung der geleisteten Überstunden während der Semesterferien für Schulleiter/innen

Unser Team SALVE - PFG hat in der vergangenen Sitzung des Zentralausschusses die Abgeltung der Mehrarbeit für Direktorinnen und Direktoren während der Semesterferien gefordert. Es ist unbestritten, dass die aktuelle Situation besondere Maßnahmen erfordert und wichtige Informationen auch erst kurzfristig -während der Ferienzeiten- eintreffen. Das bedeutet allerdings auf keinen Fall, dass derartige Arbeiten gratis erfolgen dürfen.
Hier findest du den genauen Antrag.

Falls sich die Bildungsdirektion abermals weigern sollte die gerechtfertigten Ansprüche auszubezahlen, werden wir weitere Maßnahmen beschließen und die Schulleitungen informieren.

Anmeldung zur freiwilligen COVID-19-Impfung ab 15.02.2021 möglich!

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Quelle: Schreiben 580014/0051-PA-Stab/2021 BiDion Salzburg

BiDion: Schulbetrieb ab 15.02.2021, Information

Die BiDion hat eine Zusammenfassung betreffend die Regelungen für den Schulbetrieb ab 15.02.2021 an die Schulen gesendet.

Zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen darf festgehalten werden, dass diese auf freiwilliger Basis erfolgt und nicht angeordnet werden kann. Gegebenenfalls ist das mit diesem Formular zu  bestätigen.

Gemäß § 50a Ärztegesetz (Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien) kann der Arzt einzelne Tätigkeiten an Laien übertragen.

Leider ist uns das Schreiben der BiDion vorab nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb wir über eine im Schreiben der BiDion nicht enthaltene wichtige Bestimmung informieren müssen: Eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten alleine durch Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist nicht ausreichend, sondern sieht das Ärztegesetz eine Übertragung durch den Arzt mit verpflichtender vorheriger Anleitung und Unterweisung durch diesen vor.

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(1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

1. Angehörige des Patienten,

2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an

3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

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übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, ausgenommen Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG befindet.

Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.

(3) Bei der Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen von Einrichtungen gemäß § 3a Abs. 3 GuKG ist § 50b Abs. 5 bis 7 anzuwenden.

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Wir raten dringend dazu, die erforderliche Anleitung und Unterweisung durch den Arzt zu dokumentieren  und bestätigen zu lassen.

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Unsere Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten gemäß §66b SchUG in Verbinung mit § 50a Ärztegesetz und stellen nicht generell die Testungen in Frage.

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Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Hier findest du die aktuelle COVID-19- Schulverordnung vom 04. 02.2021 mit den Regelungen zum Präsenzunterricht nach den Semesterferien.

Umsetzung COVID-Sonderfreistellung f Schwangere verbessert

Massiv ist von uns die bisherige Umsetzung des Schutzes für Schwangere (COVID-Sonderfreistellung) durch den Dienstgeber kritisiert worden, und in gutem Dialog mit der Leiterin der Abteilung Personal der BiDion, HR Mag. Dr. Irene Auer-Crisenaz, konnte hier eine gute Lösung erzielt werden.

Die nunmehr geltende Regelung sowie das Formular für ein Ansuchen um Sonderfreistellung (ausschließlich für den Fall, dass "sichere" Arbeitsbedingungen nicht hergestellt werden können!) wurden bereits an die Schulen übermittelt.

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