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Korridorpension - Änderungen 2. Dienstrechtsnovelle 2018 Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 22. Dezember 2018
Auf Grund der Gesetzesänderung können sich für zahlreiche Kolleginnen Verbesserungen ergeben, was bedeutet, dass -anders als bisher- die Begingungen für die Korridorpension doch vor Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht werden.
Wie bisher ist die Korridorpension frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Die bisher erforderlichen 40 Jahre ruhegenssfähige Dienstzeit (die viele nicht geschafft haben), hat sich im Einzelfall aber jetzt verringert.
Mit Johann Horinek, dem Leiter des Referates Präs/3f Dienstrecht an Pflichtschulen, werden wir umgehend Kontakt aufnehmen, um die bisherigen Berechnungen auf den neuesten Stand bringen zu können.
aus den Erläuterungen dazu:
Kindererziehungszeiten zählen nur in bestimmten Fällen (z.B. bei einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979) zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Durch Inanspruchnahme sog. „Anschlusskarenzurlaube“ wird es für Frauen oft schwierig bis unmöglich, die für die Korridorpension erforderlichen 40 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zu erreichen. Um diese Härten abzumildern, wird die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit pro Kind um maximal je sechs Monate reduziert. Kindererziehungszeit ist die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes (Wahlkindes, Pflegekindes) im Inland im Zeitraum bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).
Beispiel:
Erstes Kind: geboren März 1991, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und in einer Karenz nach dem MSchG (März 1991 bis Februar 1993), danach 1 Jahr „Anschlusskarenzurlaub“ (März 1993 bis Februar 1994), anschließend Dienstantritt.
Zwillinge: geboren November 1994, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und in einer Karenz nach dem MSchG (November 1994 bis Oktober 1996), danach 10 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (November 1996 bis August 1997), anschließend Dienstantritt.
Die Kindererziehungszeit für das erste Kind von März 1991 bis Februar 1995 beträgt 48 Monate. Davon zählen bereits 36 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich die Zeiten im Beschäftigungsverbot und in Karenz nach dem MSchG von März 1991 bis Februar 1993 und von November 1994 bis Februar 1995 sowie die Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von März 1994 bis Oktober 1994. Für das erste Kind verringert sich die für den Antrritt der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um das Höchstausmaß von 6 Monaten.
Die Kindererziehungszeit für die Zwillinge von November 1994 bis Oktober 1999 beträgt 60 Monate. Davon zählen bereits 50 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, nämlich die Zeiten im Beschäftigungsverbot und in Karenz nach dem MSchG von November 1994 bis Oktober 1996 und die Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von September 1997 bis Oktober 1999). Für die Zwillinge verringert sich die für den Antritt der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um 10 Monate.
Insgesamt verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in diesem Fall um 16 Monate.
Für die Inanspruchnahme der Korridorpension ab Vollendung des 62. Lebensjahres reicht daher eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 8 Monaten.
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