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Bildungsreformgesetz 2017   Neuerungen ab 1. September 2017 Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 15. September 2017

https://www.bmb.gv.at/ministerium/rs/2017_20.html

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Sprechtage und Bewertungsgespräche (§§ 18a, 19 SchUG)

Die in § 18a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, vorgesehenen Elternsprechtage und die in § 18a Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1a SchUG vorgesehenen Bewertungsgespräche bzw. „Kinder-Eltern-Lehrer“-Gespräche („KEL“-Gespräche) können nunmehr an denselben Tagen abgehalten werden, um deren Organisation sowohl den Erziehungsberechtigten als auch den einzelnen Schulstandorten zu erleichtern. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt der jeweiligen Klassenlehrerin bzw. dem jeweiligen Klassenlehrer.

§ 18a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können.“

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Freiwilliges 11. und. 12. Schuljahr an allgemeinen Schulen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 32 Abs. 2 SchUG)

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht nunmehr die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr auch an allgemeinen Schulen in Form von integrativem Unterricht zu absolvieren; ein Wechsel an eine Sonderschule ist somit nicht mehr zwingend erforderlich.

Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“

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Freiwilliges 10. Schuljahr für außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 32 Abs. 2a SchUG)

Dem neugefassten § 32 Abs. 2a SchUG zufolge dürfen Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schülerinnen und Schüler besucht haben, nunmehr mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die genannten Schulen in einem freiwilligen 10. Schuljahr als außerordentliche oder ordentliche Schülerinnen und Schüler absolvieren. Es handelt sich dabei um Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise wegen mangelnder Sprachkenntnisse (Migrantinnen bzw. Migranten oder Flüchtlinge) nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler an z. B. einer Neuen Mittelschule aufgenommen werden konnten (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG).

§ 4 Abs. 5 SchUG zufolge ist die Aufnahme einer nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerberin bzw. eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers jedoch nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schülerinnen und Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Außerordentliche Schülerinnen und Schüler können daher nur in Klassen aufgenommen werden, in denen die Klassenschülerhöchstzahl noch nicht überschritten wird.

Schülerinnen und Schüler, die die 9. Schulstufe an einer AHS-Oberstufe oder an einer BMHS verbracht haben, dürfen die Polytechnische Schule nicht in einem „freiwilligen 10. Schuljahr“ besuchen.

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Auf das mit Schreiben vom 21.7.2017, ZI. BMB-17.100/0022-II/2017, ausgesandte Informationsschreiben „Reformen im Bereich der Polytechnischen Schule“ wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber verwiesen.

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Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

Prinzipiell können Lehrkräften all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die medizinischen Laien zumutbar sind. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinne des § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, bzw. § 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, sowie der einschlägigen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer geltenden Bestimmungen. Zu ihnen gehören das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme, das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe. Diese Tätigkeiten sind Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG und gesetzlich angeordnet. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idgF. Es haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik Österreich.

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Chronisch kranke Kinder und Jugendliche benötigen oftmals routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit. Handelt es sich dabei um keine Laientätigkeit mehr, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach § 50a des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. Gemäß dieser Regelung kann die Ärztin bzw. der Arzt (niemals aber die Eltern der betroffenen Schülerin bzw.. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einem Laien wiederkehrende Tätigkeiten, die ansonsten nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen, nach vorhergehender Unterweisung übertragen. Die Lehrkraft hat das Recht, die Übernahme der Tätigkeit abzulehnen. Auf die Möglichkeit der Ablehnung muss die Ärztin bzw. der Arzt ausdrücklich hinweisen. Die Übernahme von Tätigkeiten nach § 50a Ärztegesetz erfolgt immer freiwillig. Eine Weisung, sich für die damit verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, können Schulleitungen Lehrkräften nicht erteilen. Ebenso hat die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Übertragung zuzustimmen. Durch § 66b Abs. 1 SchUG wird die freiwillig übernommene Tätigkeit nun zu einer Dienstpflicht, womit die Lehrperson in Vollziehung der Gesetze handelt. Sollte der Schülerin bzw. dem Schüler ein Schaden entstehen, haftet die Republik Österreich nach dem AHG.

Exkurs: Notfall

Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z. B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.
Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das AHG geschützt. Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers notwendig und zumutbar war, besteht das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen § 95 StGB ausgesetzt zu sehen.

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Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass (§ 2 Abs. 2 SchPflG)

Betreffend die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht sieht § 2 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, nunmehr eine Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten vor, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen. § 2 Abs. 1 SchPflG sieht den Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September vor. In jenen Fällen, in denen die Geburt des Kindes vor dem im Mutter-Kind-Pass festgestellten Tag erfolgte, kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht nunmehr jener Tag herangezogen werden. Der Wunsch nach Feststellung der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass ist durch die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülereinschreibung gem. § 6 SchPflG bekanntzugeben. Durch die Schulleitung ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht sodann schriftlich zu bestätigen (keine Ermessensentscheidung) und die zuständige Schulbehörde zu verständigen.

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Informationen zur Semester- und Jahresinformation (§ 18a SchUG, § 23a Abs. 3 LBVO, § 11a Abs. 2 ZFVO)

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde in § 18a SchUG die Möglichkeit der alternativen Leistungsbeurteilung (bis einschl. 3. Schulstufe) gesetzlich verankert. 

§ 23a Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, sieht diesbezüglich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformationen darzulegen ist, inwieweit die Schülerinnen und Schüler durch ihre Leistungen die Kompetenzanforderungen erfüllt haben. 

Weitere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Semester- bzw. Jahresinformation, insbesondere in Hinblick auf die formalen Erfordernisse, ergeben sich aus § 11 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO), BGBl. Nr. 415/1989 idgF.

Grundsätzliche Hinweise zum Befüllen des Formulars „Semesterinformation/ Jahresinformation“, Anlage 17 zur ZFVO (s. Anhang)

  • Der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderung ist auf jeden Fall im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation darzulegen.

  • Der Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz darf lediglich in den Bewertungsgesprächen thematisiert werden, sich jedoch nicht in der Semester- bzw. Jahresinformation abbilden. (§ 11a Abs. 2 ZFVO)

  • Nächste Schritte und zu setzende Fördermaßnahmen können direkt aus dem Protokoll des Bewertungsgespräches in das Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation übertragen werden.

  • Wenn aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten  kein Bewertungsgespräch stattgefunden hat, sind jedenfalls nächste Schritte und Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

  • Wenn die Schülerin bzw. der Schüler in einem oder mehreren Gegenständen die Kompetenzanforderungen NICHT erfüllt, sind jedenfalls spezifische Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

  • Die Dokumentation der Lern- und Entwicklungsschritte kann der Semester- bzw. Jahresinformation additiv beigelegt werden. Es dürfen jedoch keine schriftlichen Informationen zur Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz enthalten sein.

  • Es wird empfohlen, den Vermerk „Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 SchUG jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen“ in der Jahresinformation unmittelbar vor dem Datum einzufügen. Andernfalls muss dieser Zusatz noch einmal mittels Datum, Unterschrift und Rundstempel bestätigt werden. (§ 11a Abs. 3 ZFVO)

  • Das Datum des abgehaltenen Bewertungsgespräches ist an der vorgesehenen Stelle einzutragen. Findet aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch statt, ist an der vorgesehenen Stelle anstelle des Datums ein Strich zu setzen.

  • Für die erste Seite der Semester- bzw. Jahresinformation ist Papier mit hellgrünem Unterdruck zu verwenden (§ 11a Abs. 4 ZFVO). Werden für die Ausfüllung des Formulars „Semesterinformation/Jahresinformation“ mehrere Seiten benötigt, sind diese zu verbinden (§ 11a Abs. 4 ZFVO). 

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