Team Info 13 03. Dezember 2017
Richtlinien Schifahren/Snowboarden
Auf Grund der Witterung stellen wir dir hier unser ZA-Infoblatt über die Bestimmungen zum Schifahren/Snowboarden zur Verfügung.
Den so genannten "Sicherheitserlass" (Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit Rundschreiben Nr. 16/2014) kannst du hier nachlesen, die Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 17/2014) stehen hier für dich zur Verfügung.

Bezahlung Supplierstunden - mögliche Ansprüche
Mit Schreiben 20203-A/5081/98-2017 vom 01.12.2017, das hier zum Nachlesen bereit gestellt wird, teilt der Dienstgeber mit,
dass unsere Rechtsansicht unzutreffend und die an die Schulen und Lehrpersonen ergangenen Informationen inhaltlich
unrichtig wären.
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Wir halten unsere Rechtsansicht dazu aufrecht und sind weiterhin der Ansicht, dass es nicht sein kann, dass etwa
oberösterreichische Pflichtschullehrer/innen die in Streit stehenden Stunden als MDL bezahlt bekommen, währenddessen
man in Salzburg diese Stunden nicht extra bezahlt. Wir gehen auch nicht davon aus, dass man dort Amtsmissbrauch begeht,
wenn man diese Stunden als MDL auszahlt.
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Auch dass es sich bei der Frage der Bezahlung von geleisteten Stunden um nicht "wirklich wichtige Anliegen der Dienstnehmer/innen" handelt, sehen wir völlig anders als der Dienstgeber. Auf andere "Spitzen" möchten wir nicht eingehen, da wir überzeugt sind, dass Dinge am besten gemeinsam gelöst werden sollten und wir das Gesprächsklima nicht gefährden wollen.
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Üblich im österreichischen Rechtsstaat ist es, dass bei widersprüchlichen Ansichten eine übergeordnete Instanz entscheidet, und das muss auch im Land Salzburg gelten.
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Nach mehrfachen Anfragen unsererseits hat der Dienstgeber darauf bestanden, dass Lehrer/innen individuelle Anträge stellen müssen. Unser Vorschlag, dass der Dienstgeber einen Verjährungsverzicht gibt, wurde leider abgelehnt.
Bei widersprechenden Rechtsauffassungen wäre es nach unserem Vorschlag möglich gewesen, "unaufgeregt" ein Verfahren einer einzelnen Lehrperson abzuwarten -bei einem Verjährungsverzicht hätte bei einem für Lehrer erfolgreichen Ausgang des Verfahrens niemand Ansprüche wegen Verjährung verloren. Selbstverständlich ist es das gute Recht des Dienstgebers, Anträge mit einer Begründung abzuweisen, so wie es das gute Recht der Bediensteten ist, dagegen in Beschwerde zu gehen. Unseres Erachtens wäre das eine vernünftige und effiziente Vorgangsweise gewesen, die allerdings vom Dienstgeber nicht akzeptiert worden ist.
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Der Umstand, dass der Dienstgeber keine Entscheidung trifft, sondern den Kollgen/innen die Zurückziehung ihres Antrags nahe legt, bestärkt uns in unserer Rechtsansicht.
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Es obliegt nun jeder einzelnen Lehrperson, den Antrag wie vom Dienstgeber vorgeschlagen zurück zu ziehen und damit auf mögliche Nachzahlung von Mehrdienstleistungen dauerhaft zu verzichten oder eben den Antrag aufrecht zu erhalten und eine (ziemlich sicher ablehnende) Antwort des Dienstgebers abzuwarten, mit der weitere Schritte unternommen werden können und alle möglichen Ansprüche aufrecht zu erhalten.
Gewerkschaftsmitglieder haben für einen weiteren Fortgang des Verfahrens die Möglichkeit des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.
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