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Entscheidung VwGH Ra 2016/12/0005 vom 21.12.2016

Darum geht´s:

Bei einer Abwesenheitsmeldung, die den Zeitraum von zwei Wochen übersteigt, ist eine
Änderung der Lehrfächerverteilung entsprechend personeller Ressourcen bereits ab dem 1. Tag
vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass ab dieser neuen Diensteinteilung Dauer-MDL – ohne
Rücksichtnahme auf die Supplierverpflichtung von 20 bzw. 24 Stunden – gebühren.

Supplierstunden, die ursprünglich in die "Gratissupplierstunden" (keine besondere Bezahlung) gefallen sind, können daher durchaus MDL sein, wenn die "zu supplierende Lehrperson" länger als 14 Tage vom Dienst abwesend gewesen ist.

Bedauerlicher Weise hält sich die Konstruktivität des Dienstgebers in der Frage der Umsetzung des Erkenntnisses in ganz engen Grenzen, vielleicht hat man ja die Hoffnung, dass viel Geld, das den Lehrern/innen zusteht, nicht "abgeholt" wird, wenn man die Sache sehr kompliziert gestaltet.

Eine zentrale Abwicklung - wie dies der Zentralausschuss vorgeschlagen hat, damit der Verwaltungsaufand möglichst gering gehalten wird - wurde vom Dienstgeber leider abgelehnt.

 

Für die vom Dienstgeber geforderten Individualanträge haben wir daher vor den Sommerferien ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

Leider weigert sich die Bildungsabteilung, die möglichen Ansprüche zu überprüfen (und verweist kurioser Weise auf die Zivilprozessordnung!) , obwohl dort nachweislich alle dazu erforderlichen Daten vorliegen  und verkompliziert die Angelegenheit unnotwendiger Weise. Uns haben bereits einige ähnlich lautende Ablehnungen erreicht.

Im Sokrates sind für den Dienstgeber über die dynamische Suche --- Kategorie:Lehrerliste --- 650 Supplierübersicht  alle in einem Jahr gehaltenen Supplierstunden abrufbar.  Als Lehrer/in hast du vom Dienstgeber keine Berechtigung zum Abruf der Daten erhalten.

Wenn du eine Antwort der Bildungsabteilung mit einem Verbesserungsauftrag erhalten hast, raten wir daher:

Beziehe dich auf die Ablehnung des Dienstgebers (Geschäftszahl angeben) und sende dieses Schreiben an den Dienstgeber.

Wir hätten uns gefreut, wenn die Bildungsabteilung ihre Bediensteten in dieser Frage unterstützt hätte, statt ihnen  unnötige Hindernisse in den Weg zu legen.

Es erreichen uns mehrfach Anrufe (in der Hauptsache von Leiter/innen mit Supplierverpflichtung), dass Seitens der vorgesetzten Dienstbehörde die Auskunft gegeben würde, das Urteil gelte in Salzburg nicht, und es wäre auch im Falle einer zB 3-wöchigen Vertretung der LTA nicht zu ändern und die zu haltenden Stunden fielen in die sog Supplierreserve.

Unserer Meinung ist dies klar gegen die Entscheidung des VwGH, wir raten aber selbstverständlich, den Anweisungen der Vorgesetzen Folge zu leisten, darüber aber genaue Aufzeichnungen zu führen.

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