Team Info 26 22. März 2018
Jubiläumszuwendung - Besteuerung
die Jubiläumsgabe ist als „sonstige Bezüge“ zu versteuern und fällt unter die so genannte „Sechstelbestimmung“ nach § 67 Einkommensteuergesetz.
Sonstige Bezüge sind innerhalb eines Kalenderjahres bis zur Höhe von € 620,00 steuerfrei, und darüber hinaus mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern. Allerdings sind diese Begünstigungen für die Sonstigen Bezüge durch das Einkommensteuergesetz (§ 67 Abs. 2 EstG) auf ein Sechstel der "normalen" Bezüge eines Jahres (also auf die Höhe von ca. 2 Monatsbezügen) begrenzt. Alle darüber hinaus gehenden Beträge sind zusammen mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats in voller Höhe zu versteuern.
Die Anwendung dieser sogenannten "Sechstelbestimmung" kann daher insbesondere bei höheren Beträgen (wie Jubiläumszuwendungen) zum Zeitpunkt der Auszahlung zu scheinbar verschieden hohen Steuerbelastungen führen. Sind nämlich im Kalenderjahr (z.B. im Januar) noch wenig oder keine Sonderzahlungen gezahlt worden, wirken sich die Begünstigungen entsprechend aus. Dafür sind die später im Jahr gezahlten Sonderzahlungen in voller Höhe entsprechend der Lohnsteuertabelle steuerlich belastet.


Berufstitel Schulrat / Schulrätin
Leider gibt es für den Titel zwar keine finanziele Abgeltung, dennoch ist die Verleihung dieses Berustitels eine Anerkennung der Arbeit einer Lehrperson. Direktorinnen und Direktoren können durch einen Antrag für eine Lehrperson ihre Wertschätzung für deren Arbeit ausdrücken, für den Berufstitel Oberschulrätin/Oberschulrat von Direktorinnen und Direktoren kann dieses Ansuchen durch die Schulaufsicht erfolgen.
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Möge es vor allen Dingen:
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