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Team Info 20 29. Jänner 2026
Information betreffend Schulwebsites
Kürzlich wurde dieses Informationsschreiben an alle Pflichtschulen versendet.
Da das Schreiben noch einige Fragen offenließ, haben wir den folgenden Antrag zur weiteren Klärung an die BiDion weitergeleitet.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir bedanken uns für die Zusendung des Rundschreibens 510015/0017-PA-ZV-IKT/2025 - Schulhomepages zur „Information betreffend Schulwebsites“, welches für die Personalvertretung einige Fragen aufwirft.
Grundsätzlich halten Sie fest, dass der Betrieb eigener Schulwebsites in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht in den der Hoheitsverwaltung fallen.
• Gehen wir richtig in der Annahme, dass der Schutz durch die Amts- und Organhaftung im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht gegeben ist?
• Findet das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz im Falle eines Schadens Anwendung?
• Ist die Schulleitung oder eine verantwortliche Lehrperson im Rahmen datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Verfahren mit dem Privatvermögen haftbar?
Sie schreiben: „Der Betrieb einer Schulhomepage fällt grundsätzlich in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht in den der Hoheitsverwaltung; es besteht auch keine Verpflichtung zum Betrieb einer solchen.“
• Da es rechtlich keine Verpflichtung zum Betrieb einer Schulhomepage gibt, ist eine Weisung bzw. Diensteinteilung der Schulleitung, die eine Person zum Verantwortlichen macht, rechtlich zulässig und wäre eine Remonstration allein schon aufgrund des Fehlens der Rechtsgrundlage zulässig?
• Kann eine Lehrperson gegen ihren Willen zur Erfüllung dieser Aufgaben (Erstellen und Gestalten einer HP) verpflichtet werden?
Wir ersuchen um Klärung der Fragen, damit die Kolleginnen und Kollegen beim Thema Schulhomepage Rechtssicherheit erlangen.
Mit freundlichen Grüßen

Weiterbildungszeit / Weiterbildungsteilzeit
Nach der Abschaffung der Bildungskarenz wird es in Österreich künftig die Möglichkeit der Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit geben.
In einem ersten Schreiben hat die Bildungsdirektion diese Option für Vertragslehrpersonen abgelehnt.
Diese rasche Ablehnung möchten wir nicht so stehen lassen und haben uns daher heute mit folgendem Antrag an die Bildungsdirektion gewendet:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Tatsache ist, dass bis zur Abschaffung der Bildungskarenz Vertragslehrpersonen, einen Antrag auf Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 29b VBG einreichen konnten.
Die Bildungsdirektion gewährte diese in Fällen laut Erlass 1.30. Die Lehrperson schloss in weiterer Folge eine Vereinbarung mit dem AMS zur finanziellen Ausgestaltung ab.
Entsprechendes galt auch für die damalige „Bildungsteilzeit“.
Auch zu diesem Zeitpunkt bestand keine dienstrechtliche Regelung, die den §§ 11 oder 11a AVRAG inhaltlich entsprochen hätte. Dennoch war ein entsprechendes Vorgehen möglich.
Punkt 6.4.3 der Richtlinie des Bundes zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit des AMS sieht ausdrücklich vor, dass öffentlich Bedienstete nur dann nicht förderbar sind, wenn sie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Salzburger Vertragslehrpersonen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, unterliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht.
Der Zentralausschuss regt nach § 9 Abs. 4 PVG an, die Bildungsdirektion möge im Sinne der betroffenen Lehrpersonen, die Sache noch einmal zu prüfen und die Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit für die Salzburger Pflichtschullehrpersonen zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Jobticket - Förderung für Salzburger Landeslehrpersonen
Hat eine Salzburger Landeslehrperson ein Jahresticket für den öffentlichen Verkehr (Klimaticket) erworben, kann sie unter bestimmten Bedingungen Kosten ersetzt bekommen.
Genaue Informationen findest du im Video.
Das Formular findest du HIER.

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max. bis zum 5. Dienstjahr, 13. - 14. April 2026, alle Infos findest du hier:


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WO: Mittelschule BAD VIGAUN
Anmeldung bitte an: andrea.weich@bildung.gv.at
Ein Plakat zum Aushängen findest du HIER.













