
Abwesenheit vom Dienst
Mail Abteilung 2 (vielen Dank für die rasche Reaktion)
Von: Lerch Sabine [mailto:sabine.lerch@salzburg.gv.at]
Gesendet: Montag, 03. Juni 2013 06:48
An: me_aps Allgemeine Pflichtschulen; Altendorfer Christian; Holzer Manfred; Holzer Sabine; Klose Irmgard; Kodat Jutta; Peßenteiner Rosemarie; Priller Marion; Steger Martha; Bernhofer Stefan; Dietinger Wolfgang; Feisel Katharina; Franz Ehrentraud; Freidl Carina; Graf Rita; Hinterseer Markus; Horinek Johann; Huemer Bettina; Jessner Christian; Kornbichler Michaela; Kößler Günther; Kunrath Eva; Küstner Stefan; Lasselsberger Hermann; Lerch Sabine; Premißl Karl; Ringl Gerhard; Spitzer-Weyland Anja; Tiefenbacher Claudia; Wimmer Adelheid; Wimmer Manuela; Veichtlbauer Eva; Karl Dagmar; armin.kogler@lsr-sbg.gv.at
Cc: sigi.gierzinger@gmx.at
Betreff: Hochwasserkatastrophe
Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!
Sehr geehrte Damen und Herren in den Bezirksschulämtern!
Aus Anlass der Hochwasserkatastrophe in weiten Teilen Salzburgs darf ich Sie im Auftrag von Herrn Dr. Premißl darüber informieren, dass im Falle von Dienstverhinderungen von LehrerInnen und SchulleiterInnen (zB wegen Unbenützbarkeit oder Unerreichbarkeit des Schulgebäudes, unmittelbarer persönlicher Betroffenheit) selbstverständlich ein Sonderurlaub gemäß § 57 Abs 1 LDG bzw. 29a Abs VBG aus "sonstigem besonderen Anlass" im erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist.
In der Hoffnung einer möglichst geringen Betroffenheit von Salzburger Schulen sowie LehrerInnen und SchulleiterInnen, verbleibe ich mit besten Grüßen Sabine Lerch
______________________________________
Sabine Lerch
Land Salzburg
Abteilung 2: Bildung
Referat Allgemeinbildende Pflichtschulen Mozartplatz 8, A-5020 Salzburg
Tel.: +43 662 8042-2329
Fax: +43 662 8042-2916
mailto:sabine.lerch@salzburg.gv.at
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 35
Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Bitte unbedingt unverzüglich den/die direkte/n Vorgesetze/n davon verständigen, dass wegen Hochwassers,... bzw dessen Folgen der Dienst nicht rechtzeitig angetreten werden kann, damit rechtzeitig darauf reagiert werden kann. Kann der Dienst nicht angetreten werden, stellt das aus unserer Sicht eine gerechtfertigte Abwesenheit dar. Bei Problemen wenden Sie sich an unsere Hotline
hotline@salve-salzburg.at
Wir werden umgehend die weitere Vorgangsweise mit dem Dienstgeber absprechen und informieren.